Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen

Stand: 01.01.2006

I. Maßgebende Bedingungen
1. Die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferant und Industrie Elektrik GmbH HS (im folgenden: IndustrieElektrik) sowie IndustrieElektrik und deren Kunden richten sich nach diesen Bedingungen und etwaigen sonstigen Vereinbarungen wie beispielsweise die Qualitätssicherungsrichtlinie.
2. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
3. Diese Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit den Lieferanten und Kunden, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht
erwähnt werden. Sie schließen Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder Kunden aus und gelten auch, wenn der Lieferant oder Kunde auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, auch wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde, es sei denn, diesen wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

II. Bestellung
1. Lieferverträge (Bestellung und Annahme) und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Lieferabrufe können auch durch Fax oder E-mail erfolgen.
2. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, so ist das Angebot zum Abschluss eines Liefervertrags erloschen. Lieferabrufe werden
verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen fünf Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.
3. IndustrieElektrik kann im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine angemessen einvernehmlich zu regeln.

III. Zahlung
1. Es gelten die bisher vereinbarten Zahlungsbedingungen.
2. Bei Annahme einer verfrühten Lieferung, zu der Industrie- Elektrik nicht verpflichtet ist, richtet sich die Fälligkeit der Zahlung nach dem vereinbarten Liefertermin.
3. Die Zahlung erfolgt durch Überweisung oder Scheck.
4. Bei fehlerhafter Lieferung ist IndustrieElektrik berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
5. Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von IndustrieElektrik, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen Industrie
Elektrik abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.

IV. Mängelanzeige
IndustrieElektrik untersucht eingehende Waren nur entsprechend der mit dem Besteller vereinbarten Qualitätssicherungsrichtlinie (dort Ziff. 2.2) auf Mängel. Festgestellte Mängel
werden dem Lieferanten innerhalb von zwei Wochen ab deren Entdeckung mitgeteilt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der
verspäteten Mängelrüge. IndustrieElektrik nimmt den Verzicht an.

V. Geheimhaltung
1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als
Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
2. Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
3. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
4. Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit ihrer Geschäftsverbindung werben.

VI. Liefertermine und -fristen
1. Mit dem Lieferanten vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Sie laufen ab dem Tag der Bestellung. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei IndustrieElektrik.
2. Erkennbare Lieferverzögerungen sind IndustrieElektrik unverzüglich mitzuteilen.
3. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, erfolgen Lieferungen durch den Lieferanten „frei Werk“ inkl. Neben- kosten und Verpackung. Anfallende Entsorgungskosten
für die Verpackung trägt der Lieferant.
4. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein in doppelter Ausführung an gekennzeichneter Stelle beizufügen.

VII. Lieferverzug
Der Lieferant ist dem Besteller zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet.

VIII. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich gegenseitig im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

IX. Qualität und Dokumentation
1. Es gilt die mit IndustrieElektrik vereinbarte Qualitätssicherungsrichtlinie. Daneben verpflichtet sich der Lieferant, die Vereinbarungen zur Kennzeichnung und Verpackung der Waren zu beachten. Der Lieferant hat außerdem für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von IndustrieElektrik.
Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung
gegenseitig informieren.
2. Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und -methoden zwischen dem Lieferanten und Industrie Elektrik nicht fest vereinbart, ist IndustrieElektrik auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen ihrer Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln.
3. Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besonders (zum Beispiel mit “D”) gekennzeichneten Kraftfahrzeugteilen hat der Lieferant darüber
hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der dokumentationspflichtigen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind zehn Jahre aufzubewahren und IndustrieElektrik bei Bedarf vorzulegen.
Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten.
4. Soweit Behörden, die für die Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen o.ä. zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen der Firma IndustrieElektrik verlangen, erklärt sich der Lieferant bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen
und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.

X. Mängelhaftung
1. Bei Lieferung mangelhafter Ware kann IndustrieElektrik, wenn die nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen vorlie- gen und soweit nicht ein anderes vereinbart ist, folgendes
verlangen:
a) Vor Beginn der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) hat IndustrieElektrik zunächst dem Lieferanten Gelegenheit zum Aussortieren, sowie – nach Wahl von IndustrieElektrik – zur Mangelbeseitigung oder Nach- (Ersatz-) lieferung zu geben, es sei denn, dass dies für IndustrieElektrik unzumutbar ist. Entstehende Kosten trägt der Lieferant. Kann dies der Lieferant nicht durchführen oder kommt er dem nicht unverzüglich nach, so kann die Firma IndustrieElektrik ohne weitere Fristsetzung nach ihrer Wahl vom Vertrag zurücktreten sowie die Ware auf Gefahr und Kosten des Lieferanten zurücksenden, den Kaufpreis mindern und Schadensersatz verlangen. In dringenden Fällen kann IndustrieElektrik nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. Wird die gleiche Ware wiederholt mangelhaft geliefert, so ist IndustrieElektrik nach schriftlicher Abmahnung bei erneut mangelhafter Lieferung auch für den nicht erfüllten Lieferumfang, also für den gesamten Vertrag zum Rücktritt berechtigt.
b) Wird der Fehler trotz Beachtung der Verpflichtung gemäß Abschnitt IV (Mängelanzeige) erst nach Beginn der Fertigung festgestellt, so kann die Firma IndustrieElektrik
– nach § 439 BGB Nacherfüllung und Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten verlangen,
– vom Kaufvertrag zurücktreten oder
– den Kaufpreis mindern.
c) Die Firma IndustrieElektrik kann außerdem den Ersatz des aus einer mangelhaften Lieferung resultierenden Schadens und Mangelfolgeschadens sowie des von Industrie- Elektrik ihren Kunden erstatteten Schadens oder Mangelfolgeschadens verlangen. Mangelfolgeschaden ist der Schaden, den IndustrieElektrik durch die Lieferung mangelhafter Ware an anderen Rechtsgütern als an der Ware selbst erlitten hat.
2. Dem Lieferanten sind die von ihm zu ersetzenden Teile auf Verlangen und auf seine Kosten von IndustrieElektrik zur Verfügung zu stellen.
3. Ansprüche eines gewerblichen Kunden aus Mängelhaftung verjähren mit Ablauf von 12 Monaten seit Fahrzeugerstzulassung oder Ersatzteile-Einbau. Bei Verbrauchern als Kunden gilt eine Verjährungsfrist von 24 Monaten. Gegen- über dem Lieferanten bestehende Ansprüche verjähren jedoch erst nach Ablauf von 48 Monaten seit Lieferung an
IndustrieElektrik. Für Ware für Nutzfahrzeuge gilt die gesetzliche Verjährungsregelung, sofern nichts anderes vereinbart ist.
4. Mängelansprüche entstehen nicht, wenn der Fehler zu- rückzuführen ist auf eine
IndustrieElektrik zuzurechnende Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige
Behandlung und natürlichen Verschleiß sowie von IndustrieElektrik oder Dritten vorgenommene Eingriffe in den Liefergegenstand.
5. Bei mangelhaften Lieferungen bleiben Ansprüche der Firma IndustrieElektrik aus Produkthaftungsgesetz, unerlaubter Handlung und Geschäftsführung ohne Auftrag von diesem
Abschnitt X unberührt. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich im Einzelnen als solche bezeichnet werden.

XI. Haftung
Soweit nicht an anderer Stelle dieser Bedingungen eine andere Haftungsregelung getroffen ist, ist der Lieferant wie folgt zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der Industrie-
Elektrik unmittelbar oder mittelbar infolge einer fehlerhaften Lieferung, wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aus irgendwelchen anderen, dem Lieferanten zuzurechnenden Rechtsgründen entsteht:
1. Bei einer über die Lieferung mangelhafter Ware hinaus- gehenden schuldhaften Pflichtverletzung (z.B. bei einer Aufklärungs-, Beratungs- oder Untersuchungspflicht) hat der
Lieferant alle Schäden zu ersetzen, die daraus Industrie- Elektrik oder einem Dritten entstanden sind.
2. Für Maßnahmen von IndustrieElektrik oder des Lieferanten zur Schadensabwehr (z. B. Rückrufaktion) haftet der Lieferant, soweit er rechtlich verpflichtet ist.
3. Der Lieferant verpflichtet sich, für alle von ihm durchgeführten Lieferungen und Leistungen eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer den Risiken der Automobilindustrie angemessenen Deckungssumme von mindestens € 5.000.000,- (in Worten: fünf Millionen Euro) für Sach- und Personenschäden einschließlich Rückrufkostendeckung abzuschließen und für die Dauer der Lieferung und Leistung zu unterhalten. Art und Umfang des Versicherungsschutzes ein- schließlich der Benennung des Haftpflichtversicherers, sind IndustrieElektrik in geeigneter Form nachzuweisen.

4. Soweit der Lieferant binnen 10 Werktagen nach Unterzeichnung des Deckblatts zu den vorliegenden Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen keine Versicherung abschließt und IndustrieElektrik eine Kopie des Versicherungsvertrages überlässt, kann IndustrieElektrik vom Vertrag zurücktreten. Daneben hat IndustrieElektrik einen pauschalierten Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 50.000,00 € (in Worten: fünfzig tausend Euro). Dem Lieferanten ist der Gegenbeweis gestattet. IndustrieElektrik kann
bei entsprechendem Nachweis auch einen höheren Schaden geltend machen.

XII. Schutzrechte
1. Der Lieferant haftet für Ansprüche, die sich bei vertrags- gemäßer Verwendung der Liefergegenstände aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen
(Schutzrechte) ergeben, von denen mindestens eines/eine aus der Schutzrechtsfamilie entweder im Heimatland des Lieferanten, vom Europäischen Patentamt oder in einem der Staaten Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Österreich oder USA veröffentlicht ist.
2. Der Lieferant stellt IndustrieElektrik und ihre Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutz- rechte frei.
3. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die Liefergegenstände nach von IndustrieElektrik übergebenen Zeichnungen, Mo- dellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben hergestellt hat und nicht weiß und im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.
4. Soweit der Lieferant nach Ziffer 3 nicht haftet, stellt IndustrieElektrik ihn von allen Ansprüchen Dritter frei.
5. Die Vertragspartner verpflichten sich, sich unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten und sich Gelegenheit zu
geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken.
6. Der Lieferant wird auf Anfrage der Firma IndustrieElektrik die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und von lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an dem Liefergegenstand mitteilen.
7. Die in Abschnitt XI Ziff. 4 enthaltenen Grundsätze zur Haftung sind entsprechend anzuwenden bei Verstoß gegen Pflichten aus diesem Abschnitt XII.

XIII. Verwendung von Fertigungsmitteln und vertraulichen Angaben des Bestellers
Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel, ebenso vertrauliche Angaben, die dem Lieferanten von IndustrieElektrik zur Verfügung gestellt oder von ihm bezahlt werden, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Firma IndustrieElektrik für Lieferungen an Dritte verwendet werden.

XIV. Eigentumsvorbehalt
IndustrieElektrik behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten Waren bis zur restlosen Bezahlung vor; hier- bei gelten alle Lieferungen als ein zusammenhängendes
Liefergeschäft. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung.
Werden die Waren von Kunden von IndustrieElektrik mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, ist der Kunde verpflichtet, der Firma IndustrieElektrik anteilig Miteigentum zu übertragen, soweit die Hauptsache ihr gehört. Veräußert der Kunde die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an IndustrieElektrik bis zur
völligen Tilgung aller ihrer Forderungen ab.
Aus begründetem Anlass ist der Kunde auf Verlangen von IndustrieElektrik verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern bekanntzugeben und IndustrieElektrik die zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. IndustrieElektrik wird die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 20 % übersteigt.
Der Lieferant kann sich gegenüber IndustrieElektrik das Eigentum an den von ihm gelieferten Waren nicht bis zur Bezahlung vorbehalten.

XV. Allgemeine Bestimmungen
1. Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein außer- gerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere
berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurück- zutreten.
2. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.4.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
4. Erfüllungsort ist der Sitz von IndustrieElektrik.
5. Gerichtsstand für Klagen von und gegen IndustrieElektrik ist das Amtsgericht Dillingen bzw. das Landgericht Augsburg.

XVI. Zusatzbedingungen
1. Der Lieferant verpflichtet sich, jährlich eine gültige Langzeitlieferantenerklärung für Zollzwecke abzugeben.
2. Der Lieferant hat Sorge dafür zu tragen, dass im Rahmen der EU-Altautorichtlinie 2000/53/EG die gültigen Materialdatenblätter bei Bemusterung für seine Erzeugnisse in das Internationale
Materialdatensystem (IMDS) eingepflegt werden sowie bei Änderungen die Daten aktualisiert werden.