Stand: 10.10.2016
(1) Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteil aller Lieferverträge / -verhältnisse zwischen IndustrieElektrik und ihren Lieferanten. Sie gelten in der jeweils aktuellen Fassung auch für alle Folgegeschäfte, ohne dass dies bei deren Abschluss erneut ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden müsste.
(2) IndustrieElektrik widerspricht hiermit einer Einbeziehung von Geschäftsbedingungen des Lieferanten. Abweichende Bedingungen des Lieferanten gelten nur, wenn dies von IndustrieElektrik schriftlich bestätigt worden ist.
(1) Lieferverträge (Bestellung und Annahme) und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Lieferabrufe können auch durch Fax oder E-mail erfolgen.
(2) Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von 5 (fünf) Tagen seit Zugang an, ist IndustrieElektrik zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen 5 (fünf) Tagen seit Zugang widerspricht.
(3) Vereinbarte Termine, insbesondere Liefertermine, sind verbindlich. Hält der Lieferant Termine, insbesondere Liefertermine, nicht ein, hat er den IndustrieElektrik daraus entstehenden Schaden, einschließlich der Kosten des Produktionsausfalls, zu ersetzen. Im Falle von Lieferverzug hat der Lieferant ferner die zusätzliche Verpflichtung, IndustrieElektrik unverzüglich über den Lieferverzug zu informieren.
(4) IndustrieElektrik kann im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln.
(5) Dem Lieferanten ist bekannt, dass IndustrieElektrik aufgrund von Gesetz und Rechtsprechung zur Nachlieferung von Waren und Ersatzteilen, auch nach Ende der Serienfertigung, verpflichtet sein kann. Der Lieferant verpflichtet sich daher seinerseits, alle Verkehrungen zu treffen, die IndustrieElektrik in die Lage versetzen, ihren entsprechenden Verpflichtungen nachzukommen. Insbesondere verpflichtet sich der Lieferant, Ersatzteile mindestens 15 Jahre nach Serienauslauf zu liefern.
(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung, ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
(2) Soweit in der Bestellung der Preis nicht ausdrücklich als netto ausgewiesen ist, ist die gesetzliche Mehrwertsteuer im Preis enthalten.
(3) Rechnungen können von Industrie- Elektrik nur bearbeitet werden, wenn die Rechnungen entsprechend den Vorgaben in der Bestellung oder den Anliefervorschriften von IndustrieElektrik die ausgewiesene Bestellnummer und sonstige Bestellkennzeichen angeben. Für alle wegen vom Lieferanten zu vertretender Nichteinhaltung der vorstehend genannten Vorgaben entstehenden Folgen (wie Zahlungsverzug) ist der Lieferant verantwortlich.
(4) Soweit ein Skontoabzug möglich ist, gilt dies auch in dem Fall, dass IndustrieElektrik aufrechnet. Bei der Berechnung, ob ein Skontoabzug möglich ist, wird ein Zeitraum, während dem IndustrieElektrik eine Zahlung wegen Mängeln zurückhalten kann, nicht mit berücksichtigt.
(5) IndustrieElektrik gerät erst dann in Zahlungsverzug, wenn Industrie- Elektrik auf eine Mahnung des Lieferanten, die nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt, nicht zahlt.
(1) Der Gefahrübergang erfolgt erst mit Anlieferung und erfolgter Abladung bei der von IndustrieElektrik benannten Empfangsstelle.
(2) Soweit nicht anders vereinbart, gehen Verpackungs- und Versandkosten, Kosten der Transportversicherung, Gebühren, Steuern und andere Abgaben zu Lasten des Lieferanten.
(3) Alle Lieferungen sind nach den allgemeinen Anliefervorschriften der Automobilindustrie vorzunehmen. Lieferungen, denen die geforderten Begleitpapiere nicht beiliegen, kann IndustrieElektrik zurückweisen. Soweit IndustrieElektrik dennoch solche Lieferungen annimmt, ist IndustrieElektrik berechtigt, den Mehraufwand bei der Bearbeitung dem Lieferanten in Rechnung zu stellen.
(1) Der Lieferant hat für seine Lieferungen neben den zwischen den Parteien vereinbarten Spezifikationen die anerkannten Regeln der Technik und gesetzlichen Vorschriften und behördlichen sowie berufsgenossenschaftlichen Maßgaben einzuhalten. Ferner muss die gelieferte Ware für die nach dem Vertragsverhältnis vorausgesetzte Verwendung bzw., wenn eine solche nicht zu ermitteln ist, die gewöhnliche Verwendung geeignet sein und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die IndustrieElektrik nach der Art der gelieferten Ware erwarten kann.
(2) Der Lieferant hat ihm zumutbare Ausgangskontrollen vorzunehmen und dies im Bedarfsfall nachzuweisen.
(3) Es gelten ferner die anliegenden QS-Richtlinien.
(4) Soweit Behörden (u.a. für Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasbestimmung o.ä. zuständige) zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Produktions- und Prüfungsunterlagen von Industrie- Elektrik verlangen, erklärt sich der Lieferant bereit, auf Bitten von IndustrieElektrik den Behörden die gleichen Rechte betreffend den Betrieb des Lieferanten einzuräumen und jede zumutbare Unterstützung zu geben, sofern dies durch die Behörden von Industrie- Elektrik verlangt werden kann.
(5) Der Lieferant verpflichtet sich, seine Vorlieferanten ebenfalls entsprechend der vorstehenden Absätze zu verpflichten.
(1) Eingehende Lieferungen werden entweder durch IndustrieElektrik oder – bei einem Streckengeschäft – durch deren Abnehmer im Wege von zumutbaren Stichproben dahingehend untersucht, ob sie der bestellten Menge und dem bestellten Typ entsprechen und ob äußerlich erkennbare Transportschäden oder äußerlich erkennbare Mängel vorhanden sind; eine Rüge der dabei festgestellten Mängel ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 7 (sieben) Tagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes abgesandt wird. Prüfungen, die über die im vorstehenden Satz hinausgehen, behält sich IndustrieElektrik für einen späteren Zeitraum vor; sollten bei solchen Prüfungen IndustrieElektrik Mängel bekannt werden, hat Industrie- Elektrik die entsprechende Rüge innerhalb von 7 (sieben) Tagen nach Entdeckung abzusenden.
(2) Bei Mängeln einer gelieferten Ware ist IndustrieElektrik unbeschadet ihrer gesetzlichen Rechte berechtigt, nach ihrer Wahl Beseitigung der Mängel oder Ersatzlieferung zu verlangen. Verweigert der Lieferant die Nacherfüllung oder droht Gefahr im Verzug, kann IndustrieElektrik auf Kosten des Lieferanten die Mängel beseitigen lassen oder Ersatz beschaffen, in nicht dringenden Fällen jedoch erst nach Absprache mit dem Lieferanten. Die sonstigen gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Mängelansprüche bleiben vollständig unberührt.
(3) Der Lieferant trägt Kosten und Gefahr der Rücksendung mangelhafter Liefergegenstände.
(4) Die Verjährungsfrist für Rechtsund Sachmängel beträgt 48 (achtundvierzig) Monate und beginnt mit dem Gefahrübergang. Eine sich aus Gesetz oder anderweitiger vertraglicher Vereinbarung ergebende längere Verjährungsfrist bleibt hiervon unberührt. Soweit der Lieferant im Rahmen seiner gesetzlichen oder vertraglichen Gewährleistung nachbessert oder Ersatz liefert, beginnt die Verjährungsfrist erneut zu laufen.
(1) Einen Verkauf von Waren durch den Lieferanten an IndustrieElektrik unter einfachem Eigentumsvorbehalt in Höhe des Rechnungsbetrages der jeweiligen Ware erkennt IndustrieElektrik an. Mit der Bezahlung der jeweiligen Rechnung durch IndustrieElektrik erlischt der jeweilige Eigentumsvorbehalt des Lieferanten.
(2) Andere Formen des Eigentumsvorbehalts seitens des Lieferanten, wie z. B. Konzernverrechnungsklauseln, Saldoklauseln oder Be- und Verarbeitungsklauseln, sind IndustrieElektrik gegenüber unzulässig und unwirksam.
Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, IndustrieElektrik insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache für diese im Herrschafts- und Organisationsbereich des Lieferanten liegt. Ferner ist der Lieferant entsprechend verpflichtet, IndustrieElektrik dieser im Rahmen von notwendigen Rückrufaktionen entstehende Aufwendungen zu ersetzen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(1) Der Lieferant haftet für Ansprüche Dritter, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Liefergegenstände aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen (zusammenfassend „Schutzrechte“) durch Industrie- Elektrik oder deren Kunden ergeben, sofern der Lieferant von der Verwendung der Liefergegenstände in dem Territorium, für welches die betroffenen Schutzrechte Gültigkeit haben, Kenntnis hatte oder hätte haben müssen. Er stellt die IndustrieElektrik und deren Kunden insofern von allen Ansprüchen Dritter und Schadensersatzforderungen Dritter frei. Das Vorstehende gilt nicht, soweit der Lieferant die Liefergegenstände nach von Industrie- Elektrik übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben von IndustrieElektrik hergestellt hat und der Lieferant nicht wusste und nicht hat wissen müssen, dass die Liefergegenstände Schutzrechte verletzen.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, IndustrieElektrik unverzüglich von dem Lieferanten bekannt werdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen von IndustrieElektrik oder ihrer Kunden zu unterrichten und IndustrieElektrik und ihre Kunden im Rahmen des Zumutbaren bei der Verteidigung zu unterstützen.
Der Lieferant stellt sicher, dass für Waren, die im Auftrag für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) produziert, gelagert, befördert, an diese geliefert oder von diesen übernommen werden,
(1) an sicheren Betriebsstätten und an sicheren Umschlagsorten produziert, gelagert, be- oder verarbeitet und verladen werden,
(2) während der Produktion, Lagerung, Be- oder Verarbeitung, Verladung und Beförderung vor unbefugten Zugriffen geschützt sind,
(3) dass für Produktion, Lagerung, Beoder Verarbeitung, Verladung, Beförderung und Übernahme derartiger Waren das eingesetzte Personal zuverlässig ist.
(4) Geschäftspartner, die in unserem (Lieferant) Auftrag handeln, davon unterrichtet sind, dass sie ebenfalls Maßnahmen treffen müssen, um die oben genannte Lieferkette zu sichern.
(1) Der Lieferant verpflichtet sich, alle nicht der Öffentlichkeit zugänglichen kaufmännischen und technischen Informationen, Kenntnisse, Daten und Unterlagen, Know-hows, Berechnungen, Verfahren und Prozesse, die die Geschäftstätigkeit der IndustrieElektrik betreffen und die dem Lieferanten aufgrund der Geschäftsbeziehung zu IndustrieElektrik bekannt werden, strikt als Geschäftsgeheimnis von Industrie- Elektrik zu behandeln, Dritten nicht zugänglich zu machen und nicht selbst zu nutzen. Mitarbeiter des Lieferanten sind vom Lieferanten entsprechend zu verpflichten.
(2) Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände, die IndustrieElektrik dem Lieferanten zwecks Anbahnung oder Durchführung von Lieferverhältnissen zugänglich macht, bleiben im Eigentum von Industrie- Elektrik. Der Lieferant hat diese Unterlagen auf erstes Anfordern von IndustrieElektrik jederzeit umgehend herauszugeben und Kopien, gleich auf welchem Datenträger sie gespeichert sind, umgehend zu vernichten. Mitarbeiter und Unterlieferanten des Lieferanten sind vom Lieferanten entsprechend zu verpflichten.
(1) Faxe und E-Mails genügen dem Schriftformerfordernis im Sinne der vorliegenden Bedingungen oder sonstiger zwischen den Parteien getroffener Vereinbarungen.
(2) Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Zahlungen sowie alle sonstigen vertraglichen Verpflichtungen zwischen den Parteien aus den zwischen ihnen bestehenden Lieferverhältnissen ist Gundelfingen a. d. Donau. Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass Gundelfingen der Ort ist, an dem die Waren nach dem Vertrag zu liefern sind (dies ist zugleich die Definition des Lieferortes gemäß Art. 5 Nr. 1 lit. b EuGVO).
(3) Die Regelungen der vorliegenden Einkaufsbedingungen ersetzen alle etwaigen vorherigen zwischen den Parteien betreffend den Gegenstand des vorliegenden Vertrages getroffenen Vereinbarungen. Nebenabreden zu den vorliegenden Bedingungen bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen der vorliegenden Bedingungen bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für Änderungen und Ergänzungen der vorliegenden Schriftformklausel. Von den Regelungen des vorliegenden Absatzes ausgenommen sind Individualvereinbarungen.
(4) Auf die vorliegenden Bedingungen sowie die kaufrechtlichen Verhältnisse zwischen IndustrieElektrik und dem Lieferanten findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) – letzteres lediglich bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Lieferanten -, Anwendung, jedoch unter Ausschluss des Kollisionsrechts.
(5) Im Falle, dass der Lieferant in der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den oder über die Gültigkeit der vorliegenden Bedingungen oder den bzw. der zwischen IndustrieElektrik und dem Lieferanten eingegangenen kaufrechtlichen Verhältnisse(n) Gundelfingen a. d. Donau. Im Falle, dass der Lieferant außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist, werden alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den oder über die Gültigkeit der vorliegenden Bedingungen oder den bzw. der zwischen IndustrieElektrik und dem Lieferanten eingegangenen kaufrechtlichen Verhältnisse(n) nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer Paris (ICC) von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden; der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist München, Sprache des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Deutsch, wenn ein Mitglied der Geschäftsführung des Lieferanten muttersprachlich Deutsch spricht, ansonsten Englisch.
(6) Sollte IndustrieElektrik von Dritten in Anspruch genommen werden und es sich in diesem Zusammenhang um einen Rückgriff gegen den Lieferanten handeln, ist IndustrieElektrik berechtigt, den Lieferanten nach der Rechtsordnung und an dem Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen, welche für die Inanspruchnahme von IndustrieElektrik durch den Dritten gelten.
(7) Sollte eine oder sollten mehrere Bestimmungen der vorliegenden Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine solche wirksame und durchführbare zu ersetzen, die dem von den Parteien rechtlich und wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Lücke.
(8) Über die Regelungen der vorliegenden Bedingungen zugunsten von IndustrieElektrik hinausgehende gesetzliche und vertragliche Ansprüche bleiben vollständig unberührt.
(9) Die in den vorliegenden Bedingungen verwendeten Überschriften dienen lediglich der Orientierung im Text. Sie haben keinen eigenständigen Bedeutungsgehalt.